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Zahnärztliche Gesellschaft in Hagen |
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Die Satzung |
| §1 Name und Sitz der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft führt den Namen ZAHNÄRZTLICHE GESELLSCHAFT IN HAGEN und ist ein Verein im Sinne des § 54 BGB der nicht ins Vereinsregister eingetragen werden soll. 2. Sitz der Gesellschaft ist Hagen/NRW. §2 Zweck der Gesellschaft 1. Die ZAHNÄRZTLICHE GESELLSCHAFT IN HAGEN erstrebt einen freiwilligen, standes- und parteipolitisch unabhängigen Zusammenschluss von Zahnärzten aus Hagen und Umgebung und ist an keine gesetzlichen Organe der zahnärztlichen Körperschaften gebunden. 2. Die ZAHNÄRTZLICHE GESELLSCHAFT IN HAGEN sieht ihre Ziele a) in der Förderung wissenschaftlicher Fortbildung, b) in kollegialer Zusammenarbeit und in geselligen Zusammenkünften, c) in der Erhalting eines einheitlichen Berufsstandes und der Wahrung von Standes- und Berufsinteressen im regionalen Bereich. §3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Die ZAHNÄRZTLICHE GESELLSCHAFT IN HAGEN unterscheidet drei Arten von Mitgliedern: a) Ordentliche Mitglieder b) Außerordentliche Mitglieder c) Ehrenmitglieder 2. Ordentliches Mitglied können alle approbierten Zahnärztinnen und Zahnärzte werden, die im Bereich der Zahnärztekammern Westfalen Lippe und Nordrhein ansässig oder tätig sind, sofern sie die Mit gliedschaft wünschen und die Satzung der ZAHNÄRZTLICHEN GESELLSCHAFT IN HAGEN anerkennen. Es ist eine schriftliche Beitrittserklärung abzugeben, über deren Annahme oder Ablehnung allein der Vorstand entscheidet. Letzteres gilt auch für außerordentliche Mitglieder. 3. Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die die Voraussetzung des § 3 Ziff.2 Abs. 1 nicht erfüllen, deren Aufnahme jedoch im Interesse der Gesellschaft liegt. 4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung ernannt. §4 Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tode des Migliedes b) durch freiwilligen Austritt zum jeweiligen Monatsende, der dem Vorstand spätestens bis zum 15. des Monats schriftlich angezeigt werden muß, c) durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. 2. Ein Ausschluss erfolgt grundsätzlich a) wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die die Aufnahme als Mitglied verhindert hätten, b) wenn ein Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte oder die zahnärztliche Approbation verliert, c) bei grobfahrlässigem Handeln gegen die Satzung oder satzungsmäßig gefasste Beschlüsse, d) wenn ein Mitglied durch sein Verhalten der Gesellschaft Schaden zufügt, der anderorts die Kündigung aus wichtigem Grund bewirkt hätte, e) bei einem Beitragszahlungsverzug von mindestens zwei Jahren nach vorausgegangener zweimaliger schriftlicher Mahnung. 3. Der Ausschluss kann auch aus einem anderen wichtigen Grunde erfolgen. 4. Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Gegen einen Ausschlussbeschluss- zu dem der Auszuschließende vorher zu hören ist - kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung schriftlich über den 1. Vorsitzenden Berufung an die nächste Hauptversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges. Bis zu iher Entscheidung ruhen alle Mitgliedsrechte des Betroffenen. 5. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft entfallen alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen, es sei denn, dass nicht fällig gewordene Beiträge im Voraus bezahlt worden sind. §5 Beiträge 1. Der Jahresbeitrag beträgt für Mitglieder 100,-€ , für Vorbereitungs und Ausbildungsassistenten 50,- € . Ab dem 65. Lebensjahr werden alle Mitglieder beitragsfrei gestellt. Gleiches gilt für Zahnärzte, die aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr praktizieren. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 2.Der nach Ziff.1 zu zahlende Beitrag ist als Jahresbeitrag spätestens bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres an den Schatzmeister zu entrichten bzw. auf ein Konto der Gesellschaft einzuzahlen. 3. Eine Aufnahmegebühr für Neumitglieder wird nicht erhoben. 4. Eine Neufestsetzung der Beiträge kann nur die ordentliche Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließen. §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen der ZAHNÄRZTLICHEN GESELLSCHAFT IN HAGEN teil zunehmen. Bei den Hauptversammlungen können sie Anfragen und Anträge stellen, Wünsche und Erinnerungen vorbringen. Sie haben jeweils eine Stimme, die nicht übertragen werden kann. 2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele der Gesellschaft zu fördern und die Satzung zu respektieren. §7 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: a) der Vorstand b) die Hauptversammlung. §8 Der Vorstand 1. Dem Vorstand gehören an: a) der erste Vorsitzende b) der zweite Vorsitzende c) der Geschäftsführer (stellvertr. Schatzmeister) d) der Schatzmeister e) der Schriftführer Diesem geschäftsführenden Vorstand wird ein ständiger Beirat von 6 Beisitzern zugeordnet. 2. Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter -der zweite Vorsitzende- sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder von ihnen den Verein nach außen allein vertreten kann. Der zweite Vorsitzende soll von dieser Befugnis nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch machen, braucht die Verhinderung aber nicht nachzuweisen. 3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Hauptversammlung einzeln und in geheimer Wahl jeweils für zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wenn nur ein Kandidat vorhanden ist, kann die Wahl auch durch Akklamation erfolgen. Wiederwahl ist möglich und zulässig. 4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so erfolgt bei der nächsten Hauptversammlung die Nachwahl. Zwischenzeitlich kann ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen vom Vorstand betraut werden. Dabei braucht es sich nicht um ein Vorstandsmitglied oder einen Beisitzer zu handeln. Beim vorzeitigen Ausscheiden des ersten Vorsitzenden ist eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl innerhalb von 4 Monaten einzuberufen. 5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der ZAHNÄRZTLICHEN GESELLSCHAFT IN HAGEN. Ihm obliegt die Durchführung der seitens der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse, die Verwaltung und Verwendung des Vermögens. Er programmiert die dem Zweck der Gesellschaft dienenden Veranstaltungen. 6. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse der ZAHNÄRZTLICHEN GESELLSCHAFT IN HAGEN. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und alljährlich einen Rechnungslegungsbericht zu erstatten. Zwei von der Hauptversammlung jährlich neu zu wählende Kassenrevisoren - die nicht dem Vorstand angehören dürfen - haben all jährlich eine Prüfung der Kasse vorzunehmen und der Hauptversammlung einen eingehenden Bericht zu erstatten. Im Übrigen vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam die Gesellschaft in Geldgeschäften. 7. Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete und erfolgt gemäß der vom Vorstand getroffenen Arbeitsordnung. 8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner fünf Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit der zweite Vorsitzende. §9 Die Hauptversammlung 1. Oberstes Organ der ZAHNÄRZTLICHEN GESELLSCHAFT IN HAGEN ist die (ordentliche) Hauptversammlung, die jährlich einmal zum Ende des laufenden Geschäftsjahres- spätestens jedoch bis zum Ablauf des ersten Quartals des neuen Geschäftsjahres - einzuberufen ist. 2. Die Einberufung zur Hauptversammlung ist den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zuzustellen. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 8 Tage vor Versammlungs beginn dem Vorstand schriftlich vorliegen. Dringlichkeitsanträge -vor Beginn der Tagesordnung gestellt - bedürfen zur Verhandlung der Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der Versammlung. 3. Die Hauptversammlung regelt alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht nach dieser Satzung schon dem Vorstand übertragen sind: Feststehende Punkte der Tagesordnung sind: a) Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit. b) Protokoll der letzten Jahreshauptversammlung. c) Jahresbericht des Vorstandes. d) Rechnungslegungsbericht des Schatzmeisters. e) Prüfungsbericht der Kassenrevisoren f) Entlastung des Vorstandes und gesondert die des Schatzmeisters g)Wahl der neuen Kassenrevisoren h)Anträge der Mitglieder gem. §6,1 der Satzung i)Verschiedenes. §10 Die außerordentliche Hauptversammlung 1. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der ZAHNÄRZTLICHEN GESELLSCHAFT IN HAGEN erfordert. Sie ist mit Monatsfrist einzuberufen, wenn a) der erste Vorsitzende es für nötig erachtet, b) der Vorstand es beschließt, c) mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe einen entsprechenden Antrag beim Vorstand stellt. 2. Für die Einberufung gilt § 9 Ziff. 2. §11 Vorsitz,Abstimmungen, Beschlussfassung, Protokollführung 1. Der Vorsitz in den ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende bzw. der Geschäftsführer oder im Falle deren Verhinderung ein vom 1. Vorsitzenden benannter Stellvertreter. 2. Der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Punkte. 3. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt (z.B. Auflösung der Gesellschaft) ist die satzungsgemäß einberufene Hauptversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen.Mitglieder beschlussfähig und beschließt - soweit nach Gesetz und Satzung zulässig - mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzender der Hauptversammlung. Handelt es sich um die Wahl des ersten Vorsitzenden, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. 4. Über die Beschlüsse des Vorstandes, der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. §12 Satzungsänderung Satzungsänderungen können in einer ordentlichen und in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder vorgenommen werden. §13 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der ZAHNÄRZTLICHEN GESELLSCHAFT IN HAGEN entspricht dem Kalenderjahr. §14 Auflösung der Gesellschaft 1.Die Auflösung der ZAHNÄRZTLICHEN GESELLSCHAFT IN HAGEN erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung. Eine solche Hauptversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. 2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten außerordentlichen Hauptversammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. 3. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen. 4. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch zwei von der Hauptversammlung zu bestimmende Liquidatoren. Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist der Sozialkasse der Zahnärztekammer Westfalen - Lippe zuzuführen. §15 Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. Damit sind alle vorher gefassten Beschlüsse, soweit sie dieser Satzung entgegenstehen, gegenstandslos geworden. Für alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des BGB §§ 21-54. Diese Satzung hat in der geänderten Fasung Gültigkeit ab dem 11.01.2000. Hagen den 11.01.2000 |